Die Erstattung allgemeinen Vorbringens sowie das Aufstellen abstrakter Behauptungen ohne jede weitere Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung abweicht bzw ohne Darstellung einer Rechtsfrage, zu der Rechtsprechung fehlt und der grundsätzliche Bedeutung zukommt, reicht grundsätzlich nicht aus, die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG darzulegen (vgl VwGH vom 16. Februar 2017, Ra 2017/17/0047, sowie vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053).Die Erstattung allgemeinen Vorbringens sowie das Aufstellen abstrakter Behauptungen ohne jede weitere Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung abweicht bzw ohne Darstellung einer Rechtsfrage, zu der Rechtsprechung fehlt und der grundsätzliche Bedeutung zukommt, reicht grundsätzlich nicht aus, die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen vergleiche VwGH vom 16. Februar 2017, Ra 2017/17/0047, sowie vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053).