Bei Schadenersatzansprüchen gemäß § 18a B-GlBG 1993 handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Art. 6 MRK und Art. 47 Abs. 2 GRC. Die zitierte Konventionsbestimmung ist auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025).Bei Schadenersatzansprüchen gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Artikel 6, MRK und Artikel 47, Absatz 2, GRC. Die zitierte Konventionsbestimmung ist auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025).