Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2016/12/0069
Bei Schadenersatzansprüchen gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Artikel 6, MRK und Artikel 47, Absatz 2, GRC. Die zitierte Konventionsbestimmung ist auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025).