Da unter "Rechtsfragen" iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG Auslegungsfragen zu verstehen sind, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision dann, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. E 21. Jänner 2015, Ra 2015/12/0003; B 20. Oktober 2014, Ra 2014/12/0007).Da unter "Rechtsfragen" iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG Auslegungsfragen zu verstehen sind, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision dann, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche E 21. Jänner 2015, Ra 2015/12/0003; B 20. Oktober 2014, Ra 2014/12/0007).