Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2016/12/0056
Entscheidungsdatum
21.12.2016
Index
E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/12/0073 E 19. Oktober 2016 RS 9
Stammrechtssatz
Soweit das Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG (ungeachtet eines allfälligen Verzichtes) von Amts wegen gerügt wird, setzt ein Erfolg dieser Verfahrensrüge des Unterbleibens einer nicht gemäß Art. 6 MRK oder Art. 47 Abs. 2 GRC gebotenen Verhandlung jedenfalls das Vorliegen einer Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels voraus (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2015/16/0127).Soweit das Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG (ungeachtet eines allfälligen Verzichtes) von Amts wegen gerügt wird, setzt ein Erfolg dieser Verfahrensrüge des Unterbleibens einer nicht gemäß Artikel 6, MRK oder Artikel 47, Absatz 2, GRC gebotenen Verhandlung jedenfalls das Vorliegen einer Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels voraus vergleiche B 25. Februar 2016, Ra 2015/16/0127).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120056.L04
Im RIS seit
01.02.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017
Dokumentnummer
JWR_2016120056_20161221L04