Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/12/0073

Rechtssatz

Soweit das Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG (ungeachtet eines allfälligen Verzichtes) von Amts wegen gerügt wird, setzt ein Erfolg dieser Verfahrensrüge des Unterbleibens einer nicht gemäß Artikel 6, MRK oder Artikel 47, Absatz 2, GRC gebotenen Verhandlung jedenfalls das Vorliegen einer Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels voraus vergleiche B 25. Februar 2016, Ra 2015/16/0127).