Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/12/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0073 E 19. Oktober 2016 RS 9

Stammrechtssatz

Soweit das Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG (ungeachtet eines allfälligen Verzichtes) von Amts wegen gerügt wird, setzt ein Erfolg dieser Verfahrensrüge des Unterbleibens einer nicht gemäß Artikel 6, MRK oder Artikel 47, Absatz 2, GRC gebotenen Verhandlung jedenfalls das Vorliegen einer Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels voraus vergleiche B 25. Februar 2016, Ra 2015/16/0127).