Auch Richter des BVwG zählen zur Gruppe der "Richter und Staatsanwälte" im Verständnis des § 12a Abs. 2 Z. 3 GehG 1956. Die Regeln für den Überstellungsverlust sind für diese Gruppe, ebenso wie für jene der Richteramtsanwärter, in gleicher Weise geregelt. Insofern stellt aber die hg. Judikatur zum Überstellungsverlust bei Richtern oder Richteramtsanwärtern in diesem Sachzusammenhang auch für Richter des BVwG relevante "Rechtsprechung des VwGH" im Verständnis des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.Auch Richter des BVwG zählen zur Gruppe der "Richter und Staatsanwälte" im Verständnis des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, GehG 1956. Die Regeln für den Überstellungsverlust sind für diese Gruppe, ebenso wie für jene der Richteramtsanwärter, in gleicher Weise geregelt. Insofern stellt aber die hg. Judikatur zum Überstellungsverlust bei Richtern oder Richteramtsanwärtern in diesem Sachzusammenhang auch für Richter des BVwG relevante "Rechtsprechung des VwGH" im Verständnis des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.