Die Übermittlung einer Kopie des angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Gesundheit im Verfahren betreffend Verlegung der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke durch die Österreichische Apothekerkammer stellt keine Zustellung dieses Bescheides im Rechtssinn dar (vgl. B 28. März 2014, Ro 2014/02/0059).Die Übermittlung einer Kopie des angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Gesundheit im Verfahren betreffend Verlegung der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke durch die Österreichische Apothekerkammer stellt keine Zustellung dieses Bescheides im Rechtssinn dar vergleiche B 28. März 2014, Ro 2014/02/0059).