Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Zustellung an eine Abgabestelle

Zustellung an den Empfänger

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Sendung ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
  2. Absatz 2,Bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
  4. Absatz 4,Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)

Schlagworte

Postsperre, Postvollmacht, Gemeindevollmacht, Rechtsanwalt,
Annahmeverweigerung, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker,
Patentanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Öffentlicher Agent,
Notar, juristische Person

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40050291

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P13/NOR40050291

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