Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
29.02.2004
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Vornahme der Zustellung
Zustellung an den Empfänger
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Sendung ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Absatz 2,Bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Absatz 4,Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)Absatz 5,Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich des § 24 rechtswirksam nur zugestellt werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird.Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich des Paragraph 24, rechtswirksam nur zugestellt werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird.
(6)Absatz 6,Ist keine Abgabestelle im Inland vorhanden, so darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird.
Anmerkung
vgl. § 4 (Abgabestelle), § 9 (Zustellungsbevollmächtigung); vgl § 78
Abs 2 KO; § 76 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 und § 8 AO; § 146 StPO
Schlagworte
Postsperre, Postvollmacht, Gemeindevollmacht, Rechtsanwalt,
Annahmeverweigerung, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker,
Patentanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Öffentlicher Agent,
Notar, juristische Person
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR12060674
Alte Dokumentnummer
N41982172080