Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/07/0040
Entscheidungsdatum
03.08.2016
Index
L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz
Der bloße Umstand von aus einer gewährten Ausnahme resultierenden Mindereinnahmen für den Betreiber der öffentlichen Kanalanlage kann nicht als Schädigung öffentlicher Interessen iSd § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 gewertet werden. Auch hypothetische Mindereinnahmen für den Fall weiterer Ausnahmen spielen bei der Prüfung der Schädigung öffentlicher Interessen keine Rolle (vgl. E 27. Mai 1999, 98/06/0222).Der bloße Umstand von aus einer gewährten Ausnahme resultierenden Mindereinnahmen für den Betreiber der öffentlichen Kanalanlage kann nicht als Schädigung öffentlicher Interessen iSd Paragraph 4, Absatz 5, Stmk KanalG 1988 gewertet werden. Auch hypothetische Mindereinnahmen für den Fall weiterer Ausnahmen spielen bei der Prüfung der Schädigung öffentlicher Interessen keine Rolle vergleiche E 27. Mai 1999, 98/06/0222).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070040.L01
Im RIS seit
31.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017
Dokumentnummer
JWR_2016070040_20160803L01