Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0040

Rechtssatz

Der bloße Umstand von aus einer gewährten Ausnahme resultierenden Mindereinnahmen für den Betreiber der öffentlichen Kanalanlage kann nicht als Schädigung öffentlicher Interessen iSd Paragraph 4, Absatz 5, Stmk KanalG 1988 gewertet werden. Auch hypothetische Mindereinnahmen für den Fall weiterer Ausnahmen spielen bei der Prüfung der Schädigung öffentlicher Interessen keine Rolle vergleiche E 27. Mai 1999, 98/06/0222).