Verwaltungsgerichtshof
03.08.2016
Ra 2016/07/0040
Der bloße Umstand von aus einer gewährten Ausnahme resultierenden Mindereinnahmen für den Betreiber der öffentlichen Kanalanlage kann nicht als Schädigung öffentlicher Interessen iSd Paragraph 4, Absatz 5, Stmk KanalG 1988 gewertet werden. Auch hypothetische Mindereinnahmen für den Fall weiterer Ausnahmen spielen bei der Prüfung der Schädigung öffentlicher Interessen keine Rolle vergleiche E 27. Mai 1999, 98/06/0222).