Bei Entwässerungsanlagen handelt es sich nicht um Wasserbenutzungsanlagen, sodass Bewilligungen nach § 40 WRG 1959 auch keine Wasserbenutzungsrechte begründen. Diese Differenzierung kommt auch im Gesetzestext klar zum Ausdruck, indem in § 40 Abs. 3 WRG 1959 die Geltung der an sich für Wasserbenutzungsrechte maßgeblichen § 12 Abs. 3 und 4 explizit angeordnet wird.Bei Entwässerungsanlagen handelt es sich nicht um Wasserbenutzungsanlagen, sodass Bewilligungen nach Paragraph 40, WRG 1959 auch keine Wasserbenutzungsrechte begründen. Diese Differenzierung kommt auch im Gesetzestext klar zum Ausdruck, indem in Paragraph 40, Absatz 3, WRG 1959 die Geltung der an sich für Wasserbenutzungsrechte maßgeblichen Paragraph 12, Absatz 3 und 4 explizit angeordnet wird.