Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0004

Rechtssatz

Bei Entwässerungsanlagen handelt es sich nicht um Wasserbenutzungsanlagen, sodass Bewilligungen nach Paragraph 40, WRG 1959 auch keine Wasserbenutzungsrechte begründen. Diese Differenzierung kommt auch im Gesetzestext klar zum Ausdruck, indem in Paragraph 40, Absatz 3, WRG 1959 die Geltung der an sich für Wasserbenutzungsrechte maßgeblichen Paragraph 12, Absatz 3 und 4 explizit angeordnet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J07