Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2017/07/0031
Entscheidungsdatum
21.06.2018
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/07/0032
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/07/0004 E 16. November 2017 RS 5
Stammrechtssatz
Als - bewilligungspflichtige - "Erschließung" (§ 10 Abs. 2 WRG 1959) ist nur eine Maßnahme anzusehen, die auf Grundwasser hinzielt; ungewollte Wasserzutritte wie etwa bei Anschneiden wasserführender Schichten bei Straßenbauten oder Aushubarbeiten oder Wasserzutritte in Baugruben und Stollen fallen nicht unter § 10 Abs. 2 WRG 1959, weil es an der Erschließungs- oder Benützungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers fehlt.Als - bewilligungspflichtige - "Erschließung" (Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959) ist nur eine Maßnahme anzusehen, die auf Grundwasser hinzielt; ungewollte Wasserzutritte wie etwa bei Anschneiden wasserführender Schichten bei Straßenbauten oder Aushubarbeiten oder Wasserzutritte in Baugruben und Stollen fallen nicht unter Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959, weil es an der Erschließungs- oder Benützungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers fehlt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J07.1
Im RIS seit
27.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2017070031_20180621J07