Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0004

Rechtssatz

Als - bewilligungspflichtige - "Erschließung" (Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959) ist nur eine Maßnahme anzusehen, die auf Grundwasser hinzielt; ungewollte Wasserzutritte wie etwa bei Anschneiden wasserführender Schichten bei Straßenbauten oder Aushubarbeiten oder Wasserzutritte in Baugruben und Stollen fallen nicht unter Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959, weil es an der Erschließungs- oder Benützungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers fehlt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J05