Verwaltungsgerichtshof
16.11.2017
Ro 2016/07/0004
Als - bewilligungspflichtige - "Erschließung" (Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959) ist nur eine Maßnahme anzusehen, die auf Grundwasser hinzielt; ungewollte Wasserzutritte wie etwa bei Anschneiden wasserführender Schichten bei Straßenbauten oder Aushubarbeiten oder Wasserzutritte in Baugruben und Stollen fallen nicht unter Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959, weil es an der Erschließungs- oder Benützungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers fehlt.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J05