Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/07/0004 E 16. November 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Als - bewilligungspflichtige - "Erschließung" (Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959) ist nur eine Maßnahme anzusehen, die auf Grundwasser hinzielt; ungewollte Wasserzutritte wie etwa bei Anschneiden wasserführender Schichten bei Straßenbauten oder Aushubarbeiten oder Wasserzutritte in Baugruben und Stollen fallen nicht unter Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959, weil es an der Erschließungs- oder Benützungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers fehlt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/07/0032

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J07.1