Verwaltungsgerichtshof
21.06.2018
Ro 2017/07/0031
GRS wie Ro 2016/07/0004 E 16. November 2017 RS 5
Als - bewilligungspflichtige - "Erschließung" (Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959) ist nur eine Maßnahme anzusehen, die auf Grundwasser hinzielt; ungewollte Wasserzutritte wie etwa bei Anschneiden wasserführender Schichten bei Straßenbauten oder Aushubarbeiten oder Wasserzutritte in Baugruben und Stollen fallen nicht unter Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959, weil es an der Erschließungs- oder Benützungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers fehlt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/07/0032
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J07.1