Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/06/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0088

Entscheidungsdatum

02.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Spruch ist der Kern eines Bescheides, die individuelle Norm, die in Rechtskraft erwachsen kann. Der Begründung eines Bescheides kommt hingegen grundsätzlich keine Rechtskraft zu. Im Rahmen der Begründung hat die Behörde in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausging, und allenfalls zu begründen, aus welchen Erwägungen sie ein Beweismittel einem anderen vorzog. Daraus ergibt sich bereits denklogisch, dass Inhalte eines Beweismittels - fallbezogen die Prognosewerte eines Gutachtens ("Maximalpegelhäufigkeiten") -, die weder in den Spruch noch in die Begründung des Bescheides übernommen wurden, keinesfalls in Rechtskraft erwachsen und somit nicht verbindlich sein können.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060088.L03

Im RIS seit

01.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2016060088_20161102L03

Rechtssatz für Ra 2018/04/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0168

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0088 E 2. November 2016 RS 3 (hier keine Bezugnahme auf Maximalpegelhäufigkeiten)

Stammrechtssatz

Der Spruch ist der Kern eines Bescheides, die individuelle Norm, die in Rechtskraft erwachsen kann. Der Begründung eines Bescheides kommt hingegen grundsätzlich keine Rechtskraft zu. Im Rahmen der Begründung hat die Behörde in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausging, und allenfalls zu begründen, aus welchen Erwägungen sie ein Beweismittel einem anderen vorzog. Daraus ergibt sich bereits denklogisch, dass Inhalte eines Beweismittels - fallbezogen die Prognosewerte eines Gutachtens ("Maximalpegelhäufigkeiten") -, die weder in den Spruch noch in die Begründung des Bescheides übernommen wurden, keinesfalls in Rechtskraft erwachsen und somit nicht verbindlich sein können.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040168.L01

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018040168_20200616L01