Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0088 E 2. November 2016 RS 3 (hier keine Bezugnahme auf Maximalpegelhäufigkeiten)

Stammrechtssatz

Der Spruch ist der Kern eines Bescheides, die individuelle Norm, die in Rechtskraft erwachsen kann. Der Begründung eines Bescheides kommt hingegen grundsätzlich keine Rechtskraft zu. Im Rahmen der Begründung hat die Behörde in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausging, und allenfalls zu begründen, aus welchen Erwägungen sie ein Beweismittel einem anderen vorzog. Daraus ergibt sich bereits denklogisch, dass Inhalte eines Beweismittels - fallbezogen die Prognosewerte eines Gutachtens ("Maximalpegelhäufigkeiten") -, die weder in den Spruch noch in die Begründung des Bescheides übernommen wurden, keinesfalls in Rechtskraft erwachsen und somit nicht verbindlich sein können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040168.L01