Da auf den objektiven Wortlaut abzustellen ist, erfordert die Prüfung nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 die Auslegung einer konkreten Ankündigung. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Auslegung einer im Einzelfall abgegeben Erklärung in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (siehe etwa die Beschlüsse vom 7. Oktober 2016, Ra 2016/11/0136, vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0041, sowie vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0024, alle mwN). Die Einstufung der auf der Homepage des Revisionswerbers enthaltenen Aussagen als Anbieten im Sinn des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wäre nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.Da auf den objektiven Wortlaut abzustellen ist, erfordert die Prüfung nach Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 die Auslegung einer konkreten Ankündigung. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Auslegung einer im Einzelfall abgegeben Erklärung in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (siehe etwa die Beschlüsse vom 7. Oktober 2016, Ra 2016/11/0136, vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0041, sowie vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0024, alle mwN). Die Einstufung der auf der Homepage des Revisionswerbers enthaltenen Aussagen als Anbieten im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 wäre nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.