Die Fragen, ob eine Datenanwendung gemäß der Standard- und Muster-Verordnung 2004 von der Registrierungspflicht ausgenommen ist und ob sie einer Betriebsvereinbarung nach § 96a ArbVG bedarf, erfordern zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen. Schon deshalb können aus einer nach Ansicht der Revisionswerberin der Standardanwendung SA032 innewohnenden Wertung keine Rückschlüsse für die Auslegung des § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG abgeleitet werden.Die Fragen, ob eine Datenanwendung gemäß der Standard- und Muster-Verordnung 2004 von der Registrierungspflicht ausgenommen ist und ob sie einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 96 a, ArbVG bedarf, erfordern zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen. Schon deshalb können aus einer nach Ansicht der Revisionswerberin der Standardanwendung SA032 innewohnenden Wertung keine Rückschlüsse für die Auslegung des Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG abgeleitet werden.