Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/04/0051

Rechtssatz

Die Fragen, ob eine Datenanwendung gemäß der Standard- und Muster-Verordnung 2004 von der Registrierungspflicht ausgenommen ist und ob sie einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 96 a, ArbVG bedarf, erfordern zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen. Schon deshalb können aus einer nach Ansicht der Revisionswerberin der Standardanwendung SA032 innewohnenden Wertung keine Rückschlüsse für die Auslegung des Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG abgeleitet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040051.J06