Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Der VwGH hat zu den mit dem StrafprozessreformG 2004 geschaffenen Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO 1975 ausgesprochen, dass eine solche Einstellung eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art 90 Abs 2 B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt (vgl VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, mwH).Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Der VwGH hat zu den mit dem StrafprozessreformG 2004 geschaffenen Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den Paragraphen 190, ff StPO 1975 ausgesprochen, dass eine solche Einstellung eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Artikel 90, Absatz 2, B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt vergleiche VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, mwH).