Verwaltungsgerichtshof
12.11.2024
Ra 2024/07/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0003
GRS wie Ra 2016/03/0083 E 13. September 2016 VwSlg 19453 A/2016 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)
Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Der VwGH hat zu den mit dem StrafprozessreformG 2004 geschaffenen Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den Paragraphen 190, ff StPO 1975 ausgesprochen, dass eine solche Einstellung eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Artikel 90, Absatz 2, B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt vergleiche VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070002.L03