Zweifelt die Lenkerin das Ergebnis des Alkomattests an, so hat sie die Möglichkeit, im Anschluss an den Alkomattest gemäß § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960 eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen.Zweifelt die Lenkerin das Ergebnis des Alkomattests an, so hat sie die Möglichkeit, im Anschluss an den Alkomattest gemäß Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO 1960 eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen.