Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2013

Geschäftszahl

2011/02/0038

Rechtssatz

Zweifelt die Lenkerin das Ergebnis des Alkomattests an, so hat sie die Möglichkeit, im Anschluss an den Alkomattest gemäß Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO 1960 eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen.