Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0267

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/02/0038 E 28. Juni 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Zweifelt die Lenkerin das Ergebnis des Alkomattests an, so hat sie die Möglichkeit, im Anschluss an den Alkomattest gemäß Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO 1960 eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen.