Der VwGH hat (zur bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage) festgehalten, dass kein Anlass besteht, neuerlich Parteiengehör zu gewähren, wenn die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) nach Einlagen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vornimmt. Eine solche Pflicht besteht jedoch dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind (vgl. E 15. September 2006, 2006/04/0053).Der VwGH hat (zur bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage) festgehalten, dass kein Anlass besteht, neuerlich Parteiengehör zu gewähren, wenn die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) nach Einlagen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vornimmt. Eine solche Pflicht besteht jedoch dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind vergleiche E 15. September 2006, 2006/04/0053).