Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ro 2016/02/0020
Der VwGH hat (zur bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage) festgehalten, dass kein Anlass besteht, neuerlich Parteiengehör zu gewähren, wenn die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) nach Einlagen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vornimmt. Eine solche Pflicht besteht jedoch dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind vergleiche E 15. September 2006, 2006/04/0053).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/02/0021
Ro 2016/02/0022
Ro 2016/02/0023
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017
Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J04