Nur allgemein formulierten Bedenken - hier: im Hinblick auf die Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens und den Kriterienkatalog der Dublin III-VO - ohne konkret auf den vorliegenden Fall abzustellen, können die Zulässigkeit der Revisionen nicht begründen (vgl. idS den B vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0047).Nur allgemein formulierten Bedenken - hier: im Hinblick auf die Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens und den Kriterienkatalog der Dublin III-VO - ohne konkret auf den vorliegenden Fall abzustellen, können die Zulässigkeit der Revisionen nicht begründen vergleiche idS den B vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0047).