Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/01/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0126

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010126.L02

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016010126_20161220L02

Rechtssatz für Ra 2022/18/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/18/0110

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0126 E 20. Dezember 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180110.L04

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022180110_20220829L03

Rechtssatz für Ro 2022/18/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2022/18/0002

Entscheidungsdatum

02.02.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0126 E 20. Dezember 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022180002.J04

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022180002_20230202J04

Rechtssatz für Ra 2023/01/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0061

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0126 E 20. Dezember 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010061.L01

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2023010061_20240528L01