Verwaltungsgerichtshof
29.08.2022
Ra 2022/18/0110
GRS wie Ra 2016/01/0126 E 20. Dezember 2016 RS 2
Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180110.L04