Soweit in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, es gebe noch keine Rechtsprechung zur Frage, "in welchem Verhältnis zueinander widersprechende Angaben von Asylwerbern in verschiedenen Verfahrensstadien zu sehen" seien, ist dem zu entgegnen, dass die Wertung von einander widersprechenden Angaben der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte unterliegt und der VwGH - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist.