Die Stellung eines Aussetzungsantrages ist nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun.Die Stellung eines Aussetzungsantrages ist nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzutun.