Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19306 A/2016
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/09/0125
Entscheidungsdatum
24.02.2016
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2015/09/0126 E 24. Februar 2016
Rechtssatz
Die belangte Behörde oder - im Fall von deren Untätigkeit - das VwG - hat die Beschwerde auch einer Formalpartei (hier: Abgabenbehörde im Verfahren wegen Übertretung des AuslBG) zu übermitteln. Wenn auch eine Formalpartei keine subjektivöffentlichen Rechte hat, so kommen ihr doch die prozessualsubjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu (vgl. hg. E 24. März 2015, Ro 2014/09/0066).Die belangte Behörde oder - im Fall von deren Untätigkeit - das VwG - hat die Beschwerde auch einer Formalpartei (hier: Abgabenbehörde im Verfahren wegen Übertretung des AuslBG) zu übermitteln. Wenn auch eine Formalpartei keine subjektivöffentlichen Rechte hat, so kommen ihr doch die prozessualsubjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu vergleiche hg. E 24. März 2015, Ro 2014/09/0066).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090125.L01
Im RIS seit
17.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2015090125_20160224L01