Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0125 E 24. Februar 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde oder - im Fall von deren Untätigkeit - das VwG - hat die Beschwerde auch einer Formalpartei (hier: Abgabenbehörde im Verfahren wegen Übertretung des AuslBG) zu übermitteln. Wenn auch eine Formalpartei keine subjektivöffentlichen Rechte hat, so kommen ihr doch die prozessualsubjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu vergleiche hg. E 24. März 2015, Ro 2014/09/0066).