Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19236 A/2015
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2015/07/0019
Entscheidungsdatum
29.10.2015
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §4 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0215 E 26. Juli 2012 VwSlg 18460 A/2012 RS 6
Stammrechtssatz
Wird das Versatzmaterial von einer Firma in Deutschland hergestellt und stellt das von der Bfin zu dieser Firma verbrachte Siebunterkorn der Shredderrestfraktion nur einen Bestandteil des Versatzmaterials dar, wobei das Versatzmaterial selbst nicht von Österreich aus außerhalb des Bundesgebietes befördert wird, so kann die Bfin in Bezug auf dieses erst in Deutschland hergestellte Material nicht notifizierungspflichtig sein. Sie ist daher keine Beitragsschuldnerin nach § 4 Z 2 ALSAG 1989. Der Antrag der Bfin auf Feststellung, dass das bei dieser Firma hergestellte Versatzmaterial kein Abfall sei, ist daher unzulässig und wäre somit zurückzuweisen gewesen.Wird das Versatzmaterial von einer Firma in Deutschland hergestellt und stellt das von der Bfin zu dieser Firma verbrachte Siebunterkorn der Shredderrestfraktion nur einen Bestandteil des Versatzmaterials dar, wobei das Versatzmaterial selbst nicht von Österreich aus außerhalb des Bundesgebietes befördert wird, so kann die Bfin in Bezug auf dieses erst in Deutschland hergestellte Material nicht notifizierungspflichtig sein. Sie ist daher keine Beitragsschuldnerin nach Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG 1989. Der Antrag der Bfin auf Feststellung, dass das bei dieser Firma hergestellte Versatzmaterial kein Abfall sei, ist daher unzulässig und wäre somit zurückzuweisen gewesen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070019.J03
Im RIS seit
04.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2015070019_20151029J03