Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/07/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19151 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0007

Entscheidungsdatum

25.06.2015

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Mit der Begradigung eines Gerinnes, wodurch ein Teilabschnitt eines öffentlichen Gewässers auf das Grundstück des Revisionswerbers verlegt wurde, erfolgt eine Verlegung, welche über den Rahmen des nach Paragraph 8, WRG 1959 zulässigen Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewässern hinausgeht. Somit setzt sie - mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Schutz- und Regulierungswasserbaus iSd Paragraph 41, WRG 1959 vergleiche E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105) - eine wasserrechtliche Bewilligung iSd Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 voraus. Bei der Verlegung eines Teilabschnittes des öffentlichen Gewässers auf das Grundstück der Revisionswerber handelt es sich daher um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070007.J02

Im RIS seit

21.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015070007_20150625J02