Verwaltungsgerichtshof
25.06.2015
Ro 2015/07/0007
Mit der Begradigung eines Gerinnes, wodurch ein Teilabschnitt eines öffentlichen Gewässers auf das Grundstück des Revisionswerbers verlegt wurde, erfolgt eine Verlegung, welche über den Rahmen des nach Paragraph 8, WRG 1959 zulässigen Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewässern hinausgeht. Somit setzt sie - mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Schutz- und Regulierungswasserbaus iSd Paragraph 41, WRG 1959 vergleiche E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105) - eine wasserrechtliche Bewilligung iSd Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 voraus. Bei der Verlegung eines Teilabschnittes des öffentlichen Gewässers auf das Grundstück der Revisionswerber handelt es sich daher um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung.