Die Frage als solche, ob eine konkrete Kläranlage eine schadlose Verbringung von Abwässern gewährleistet (und damit eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht zu erteilen ist), stellt jedenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.Die Frage als solche, ob eine konkrete Kläranlage eine schadlose Verbringung von Abwässern gewährleistet (und damit eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht zu erteilen ist), stellt jedenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.