Der VwGH geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24. März 2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehenen Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Der VwGH geht davon aus, dass - aufgrund Paragraph 17, VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24. März 2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehenen Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.