Wann ein Rechtsmittel, das nicht zur Post gegeben wird, per E-Mail oder Fax übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten, ergibt sich aus einer allfälligen Kundmachung im Internet gemäß § 13 Abs. 2 AVG (vgl. E 23. Mai 2012, 2012/08/0102).Wann ein Rechtsmittel, das nicht zur Post gegeben wird, per E-Mail oder Fax übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten, ergibt sich aus einer allfälligen Kundmachung im Internet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG vergleiche E 23. Mai 2012, 2012/08/0102).