Das Vorarlberger Wettengesetz unterscheidet zwischen zwei Formen der Ermöglichung der Wettteilnahme: einerseits durch Wettterminals in einer Betriebsstätte und andererseits - außerhalb von Betriebsstätten - über ein elektronisches Medium, "wie beispielsweise im Falle von Internetwetten, die eine Wettteilnahme von zuhause aus oder über entsprechende Mobilfunkgeräte ermöglichen" (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 135. Beilage im Jahre 2011 des XXIX. Vorarlberger Landtages, S. 13). Der Umstand, dass auch ein Wettterminal mit dem Internet verbunden sein kann und mit diesem Terminal Wetten über die Website eines Wettunternehmers abgeschlossen werden können, ändert aber nichts daran, dass der Wettabschluss über das Wettterminal an der Betriebsstätte erfolgt und die Tätigkeit des Wettunternehmers insofern nicht "über ein elektronisches Medium" iSd § 1 Abs. 4 Vorarlberger Wettengesetzes erfolgt.Das Vorarlberger Wettengesetz unterscheidet zwischen zwei Formen der Ermöglichung der Wettteilnahme: einerseits durch Wettterminals in einer Betriebsstätte und andererseits - außerhalb von Betriebsstätten - über ein elektronisches Medium, "wie beispielsweise im Falle von Internetwetten, die eine Wettteilnahme von zuhause aus oder über entsprechende Mobilfunkgeräte ermöglichen" (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 135. Beilage im Jahre 2011 des römisch 29 . Vorarlberger Landtages, S. 13). Der Umstand, dass auch ein Wettterminal mit dem Internet verbunden sein kann und mit diesem Terminal Wetten über die Website eines Wettunternehmers abgeschlossen werden können, ändert aber nichts daran, dass der Wettabschluss über das Wettterminal an der Betriebsstätte erfolgt und die Tätigkeit des Wettunternehmers insofern nicht "über ein elektronisches Medium" iSd Paragraph eins, Absatz 4, Vorarlberger Wettengesetzes erfolgt.