Soweit in den Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht wird, dass "das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH zur Strafbemessung und außerordentlichen Strafmilderung abweicht", wird die Revision den Anforderungen, konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene Gründe aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in dieser Revision zu beantworten wäre, nicht gerecht (vgl. B 23. September 2014, Ra 2014/01/0058).Soweit in den Gründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorgebracht wird, dass "das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH zur Strafbemessung und außerordentlichen Strafmilderung abweicht", wird die Revision den Anforderungen, konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene Gründe aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in dieser Revision zu beantworten wäre, nicht gerecht vergleiche B 23. September 2014, Ra 2014/01/0058).