Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht kann nach Art. 133 Abs. 6 B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0060).Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht kann nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0060).