Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 ist belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Die Feststellung der belangten Behörde ist daher in jenen Fällen, in denen ein förmlicher Verwaltungsakt (wie etwa die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) bekämpft wurde, unproblematisch (vgl. Thienel, Die Kontrolle der Verwaltungsgerichte erster Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013), 352).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 ist belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Die Feststellung der belangten Behörde ist daher in jenen Fällen, in denen ein förmlicher Verwaltungsakt (wie etwa die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) bekämpft wurde, unproblematisch vergleiche Thienel, Die Kontrolle der Verwaltungsgerichte erster Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013), 352).