Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG, auch außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens das Amtswegigkeitsprinzip gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG, auch außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens das Amtswegigkeitsprinzip gilt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).