Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/13/0069
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Index
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten
Norm
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/13/0070 E 21. November 2018
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/17/0023 E 24. Oktober 2016 RS 8
(hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Bei der pauschalierten Ortstaxe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand hätte die Berufung des Revisionswerbers mangels Vorliegens einer rechtswirksamen erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung zurückweisen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis diese Rechtswidrigkeit ebenfalls wahrnehmen und den abweisenden Spruch der Berufungsentscheidung in eine Zurückweisung abändern müssen. Stattdessen hat das Landesverwaltungsgericht (in der irrigen Auffassung, es handle sich um eine Landesabgabe) den vor ihm bekämpften Berufungsbescheid aufgehoben und selbst eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung getroffen. Damit hat es aber eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihm nicht zugekommen ist und das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die pauschalierte Ortstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG, vgl VwGH vom 26. Februar 2003, 2002/17/0332, mwN).Bei der pauschalierten Ortstaxe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand hätte die Berufung des Revisionswerbers mangels Vorliegens einer rechtswirksamen erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung zurückweisen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis diese Rechtswidrigkeit ebenfalls wahrnehmen und den abweisenden Spruch der Berufungsentscheidung in eine Zurückweisung abändern müssen. Stattdessen hat das Landesverwaltungsgericht (in der irrigen Auffassung, es handle sich um eine Landesabgabe) den vor ihm bekämpften Berufungsbescheid aufgehoben und selbst eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung getroffen. Damit hat es aber eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihm nicht zugekommen ist und das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die pauschalierte Ortstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG, vergleiche VwGH vom 26. Februar 2003, 2002/17/0332, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130069.L01
Im RIS seit
27.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2017130069_20181121L01