Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/17/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0023

Entscheidungsdatum

24.10.2016

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der pauschalierten Ortstaxe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand hätte die Berufung des Revisionswerbers mangels Vorliegens einer rechtswirksamen erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung zurückweisen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis diese Rechtswidrigkeit ebenfalls wahrnehmen und den abweisenden Spruch der Berufungsentscheidung in eine Zurückweisung abändern müssen. Stattdessen hat das Landesverwaltungsgericht (in der irrigen Auffassung, es handle sich um eine Landesabgabe) den vor ihm bekämpften Berufungsbescheid aufgehoben und selbst eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung getroffen. Damit hat es aber eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihm nicht zugekommen ist und das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die pauschalierte Ortstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG, vergleiche VwGH vom 26. Februar 2003, 2002/17/0332, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170023.L08

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2014170023_20161024L08

Rechtssatz für Ra 2017/13/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0069

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten

Norm

Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970 §1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/13/0070 E 21. November 2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0023 E 24. Oktober 2016 RS 8 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei der pauschalierten Ortstaxe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand hätte die Berufung des Revisionswerbers mangels Vorliegens einer rechtswirksamen erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung zurückweisen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis diese Rechtswidrigkeit ebenfalls wahrnehmen und den abweisenden Spruch der Berufungsentscheidung in eine Zurückweisung abändern müssen. Stattdessen hat das Landesverwaltungsgericht (in der irrigen Auffassung, es handle sich um eine Landesabgabe) den vor ihm bekämpften Berufungsbescheid aufgehoben und selbst eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung getroffen. Damit hat es aber eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihm nicht zugekommen ist und das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die pauschalierte Ortstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG, vergleiche VwGH vom 26. Februar 2003, 2002/17/0332, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130069.L01

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017130069_20181121L01