Verwaltungsgerichtshof
24.10.2016
Ra 2014/17/0023
Bei der pauschalierten Ortstaxe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand hätte die Berufung des Revisionswerbers mangels Vorliegens einer rechtswirksamen erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung zurückweisen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis diese Rechtswidrigkeit ebenfalls wahrnehmen und den abweisenden Spruch der Berufungsentscheidung in eine Zurückweisung abändern müssen. Stattdessen hat das Landesverwaltungsgericht (in der irrigen Auffassung, es handle sich um eine Landesabgabe) den vor ihm bekämpften Berufungsbescheid aufgehoben und selbst eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung getroffen. Damit hat es aber eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihm nicht zugekommen ist und das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die pauschalierte Ortstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG, vergleiche VwGH vom 26. Februar 2003, 2002/17/0332, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170023.L08